KKM Software und Digitalisierung

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Stefan Käck

Die Patentierung von Software ist seit jeher umstritten und international nicht einheitlich geregelt. Ein Computerprogramm als solches wird in Deutschland und vor dem Europäischen Patentamt nicht als Erfindung angesehen. Verfahren, die sich zwar einer technischen Einrichtung bedienen (Computer), die jedoch ein nicht-technisches Problem lösen, wird meist mit der Begründung mangelnder erfinderischer Tätigkeit der Patentschutz verwehrt.

Computerimplementierte Verfahren, die eine Lösung für ein technisches Problem bereitstellen, sind jedoch dem Patentschutz zugänglich. Bei einem Programm zur Steuerung einer Anlage ist das zu lösende technischen Problem meist offensichtlich. Jedoch treten Schwierigkeiten auf, je weniger eine computerimplementierte Erfindung mit physischen Elementen interagiert. So kann beispielsweise auch ein Verfahren zur Verarbeitung bestimmter Elemente einer Webseite patentierbar sein, wenn dadurch die Menge der zu übertragenden Daten reduziert und die Auslastung der Datenübertragungskanäle verringert wird.

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